
Das Thema kurz und kompakt
- Erbrechtliche Regeln bestimmen, wie Vermögenswerte auf Erbinnen und Erben verteilt werden, falls kein Testament oder Erbvertrag vorliegt.
- Seit 2023 wurden die Pflichtteile für Nachkommen reduziert und der Pflichtteil für Eltern abgeschafft. Dies bedeutet mehr Freiheit für Erblasser:innen, ihren Nachlass individuell zu gestalten.
- Die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn kein Testament existiert: Ehepartner:innen und direkte Nachkommen sind die Hauptbegünstigten.
- radicant kann bei der Vermögensverwaltung helfen, um dein Erbe sinnvoll und mit Impact anzulegen.
Überblick über das Schweizer Erbrecht
Das Schweizer Erbrecht basiert auf klaren Regelungen, die das Vermögen einer Erblasserin oder eines Erblassers nach seinem Tod unter den Erben verteilen. Im Zentrum des Systems steht die gesetzliche Erbfolge, die greift, wenn der oder die Erblasser:in keine testamentarische Verfügung getroffen hat. Dabei werden nahe Verwandte, wie Ehepartner:innen und Kinder, vorrangig berücksichtigt. Darüber hinaus unterscheidet sich das Schweizer Erbrecht in einigen wichtigen Punkten von anderen Rechtssystemen, insbesondere durch das Parentelsystem, das Verwandte nach ihrem Verwandtschaftsgrad klassifiziert.
Ein entscheidender Unterschied zu anderen Ländern ist die Aufteilung der Erbschaft in Pflichtteile und freie Quoten, was es dem oder der Erblasser:in erlaubt, über einen Teil seines oder ihres Nachlasses frei zu verfügen. Dies gibt den Menschen in der Schweiz die Möglichkeit, neben den gesetzlichen Erben und Erbinnen auch andere Personen oder Organisationen zu begünstigen.
Erbrechtsrevision: Neues Erbrecht seit 2023 in der Schweiz
Am 1. Januar 2023 trat eine bedeutende Reform des Schweizer Erbrechts in Kraft, die weitreichende Änderungen mit sich brachte. Eine der Hauptneuerungen betrifft die Reduktion der Pflichtteile, was Erblassern und Erblasserinnen mehr Spielraum gibt, über ihr Vermögen zu verfügen. Die Pflichtteile stellen sicher, dass bestimmte gesetzliche Erben und Erbinnen, wie Ehepartner:innen und Nachkommen, einen Mindestanteil des Erbes erhalten.
Vor der Reform hatten Kinder einen Pflichtteil von 75% ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Seit 2023 wurde dieser Pflichtteil auf 50% reduziert. Das bedeutet, dass Erblasser:innen nun über die Hälfte ihres Nachlassvermögens frei verfügen können, um es nach eigenen Wünschen zu verteilen. Für Eltern wurde der Pflichtteil komplett abgeschafft. Das ermöglicht es Erblassern und Erblasserinnen, ihre Eltern vom Erbe auszuschliessen und beispielsweise den oder die überlebenden Ehepartner:in sowie andere Personen wie Konkubinatspartner:innen oder Stiefkinder stärker zu begünstigen.

Unverheiratete Paare und Patchwork-Familien können von den Änderungen im Erbrecht profitieren, müssen aber weiterhin aktiv werden: Unverheiratete Partner:innen haben nach wie vor keinen gesetzlichen Erbanspruch. Um den Partner oder die Partnerin zu berücksichtigen, ist also weiterhin ein Testament oder ein Erbvertrag notwendig. Die grössere frei verfügbare Quote gibt jedoch mehr Spielraum bei der Nachlassplanung.
Ein weiteres wichtiges Detail der Reform ist die Regelung für Ehepaare im Scheidungsverfahren. Neu ist, dass der Pflichtteilsschutz bereits während eines laufenden Scheidungsverfahrens aufgehoben werden kann. Das bedeutet, dass Ehepartner:innen während einer Trennung durch eine letztwillige Verfügung bereits vom Erbe ausgeschlossen werden können, noch bevor die Scheidung rechtskräftig ist.
Nachlassplanung im Schweizer Erbrecht
Die Nachlassplanung ist ein zentrales Element des Schweizer Erbrechts. Wer frühzeitig plant, kann sicherstellen, dass der Nachlass nach den eigenen Wünschen verteilt wird und potenzielle Konflikte vermieden werden. Die Bedeutung von Testamenten und Erbverträgen darf dabei nicht unterschätzt werden. Durch die Flexibilität, die das revidierte Erbrecht bietet, haben Erblasserinnen und Erblasser heute mehr Möglichkeiten, ihre Vermögenswerte gezielt aufzuteilen. Neben dem Pflichtteil des Erbes gibt es noch die frei verfügbare Quote. Dies ist der Teil des Nachlasses, über den die Erblasserin oder der Erblasser frei verfügen kann. Dieser beträgt seit 2023 mindestens 50% des Erbes und ist der Teil, der mittels Erbvertrag oder Testament nach dem Willen der Erblasserin oder des Erblassers verteilt werden kann.

Die Nachlassplanung sollte niemals als einmalige Angelegenheit betrachtet werden. Änderungen in der familiären Situation, wie die Geburt von Kindern, Scheidungen oder der Tod von Familienmitgliedern, können erhebliche Auswirkungen auf die Verteilung des Nachlasses haben. Daher ist es ratsam, Testamente und Erbverträge regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Zusätzlich ist zu beachten, dass auch rechtliche Rahmenbedingungen, wie neue Steuergesetze oder Änderungen im Erbrecht, eine Anpassung des Testaments erforderlich machen können. Ein regelmässiger Check des bestehenden Testaments oder Erbvertrags durch einen Fachanwalt für Erbrecht kann helfen, spätere Konflikte zu vermeiden und sicherzustellen, dass der Nachlass den aktuellen Vorstellungen des Erblassers entspricht.
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Gesetzliche Erbinnen und Erben in der Schweiz
Im Schweizer Erbrecht spielt die gesetzliche Erbfolge eine zentrale Rolle, wenn keine testamentarische Verfügung oder ein Erbvertrag vorliegt. Sie legt fest, welche Personen in welcher Reihenfolge erben. Das Erbrecht ist stark durch das sogenannte Parentelsystem geprägt, bei dem Erben und Erbinnen in verschiedene Verwandtschaftsgruppen (Parentelen) eingeteilt werden. Grundsätzlich gilt: Die näheren Verwandten haben Vorrang vor den entfernteren.
1. Parentel: Erbfolge nach Blutsverwandtschaft
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich zunächst nach den engsten Verwandten der Erblasserin oder des Erblassers. In der ersten Parentel befinden sich die Nachkommen, also Kinder und Enkelkinder. Sie erben als erste und teilen das Erbe gleichmässig auf, sofern es keine testamentarischen Regelungen gibt.
Falls die Kinder des Erblassers oder der Erblasserin bereits verstorben sind, treten deren Nachkommen (also die Enkelkinder) an ihre Stelle und erben den Anteil der Eltern. Solange Nachkommen der ersten Parentel existieren, gehen alle anderen Verwandten leer aus. Diese Regelung sorgt dafür, dass das Erbe stets in der direkten Familienlinie weitergegeben wird.

2. Parentel: Ehepartner:innen und eingetragene Partner:innen
Neben den Nachkommen haben auch Ehepartner:innen und eingetragene Partner:innen einen gesetzlichen Erbanspruch. Sie gehören zwar nicht zur ersten Parentel, sind aber gesetzlich geschützt und haben ebenfalls Anspruch auf Erbteile, sobald ein Nachlass zu verteilen ist. Bei verheirateten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern erhält der oder die überlebende Ehepartner:in mindestens 50% des Nachlasses, sofern Kinder vorhanden sind. Der Rest wird unter den Kindern aufgeteilt.
Falls keine Kinder vorhanden sind, kann die Ehefrau oder der Ehemann bis zu 75% Anteil am Erbe bekommen. Die restlichen 25% gehen dann an Verwandte der zweiten Parentel, wie Eltern oder Geschwister. Diese Regelung gilt auch für eingetragene Partnerschaften, die im Schweizer Recht den Ehepartnern gleichgestellt sind. In diesem Fall ist auch von DINK die Rede. Diese Abkürzung steht für „Double Income No Kids“ und beschreibt Paare, die zwei Einkommen haben, aber keine Kinder. Wenn die Eltern oder Geschwister bereits verstorben sind, erben die Nichten und Neffen.

3. Parentel: Weiter entfernte Verwandte
Wenn weder Nachkommen noch Ehepartner:in vorhanden sind, treten die Verwandten der dritten Parentel in Kraft. Diese umfasst die weiter entfernten Verwandten, wie Grosseltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Sie erben nur, wenn keine Erben oder Erbinnen aus der ersten oder zweiten Parentel vorhanden sind.
Sollte es keine lebenden Verwandten geben, fällt der gesamte Nachlass an den Kanton oder die Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder der Erblasserin. Konkubinatspartner:innen oder langjährige Freunde sind nicht automatisch erbberechtigt und müssen daher explizit durch ein Testament oder einen Erbvertrag bedacht werden, um vom Nachlass zu profitieren.

Sonderfall: Erben im Ausland
Wenn Erben oder Vermögenswerte eines Nachlasses im Ausland liegen, ergeben sich oft komplexe rechtliche Fragestellungen. Grundsätzlich gilt für Erblasser:innen, die in der Schweiz leben, das Schweizer Erbrecht. Doch sobald ausländische Erben oder Erbinnen sowie ausländische Vermögenswerte involviert sind, kann das Erbschaftsverfahren komplizierter werden. Hier greifen internationale Abkommen und nationale Regelungen des jeweiligen Landes.
Erbrecht in der Schweiz: Der Nachlass im Detail
Der Begriff Nachlass umfasst sämtliche Vermögenswerte, Rechte und Verpflichtungen, die eine Person hinterlässt. Dazu zählen nicht nur offensichtliche Werte wie Immobilien, Bankguthaben und Wertpapiere, sondern auch persönliche Gegenstände, Sammlungen, Schmuck oder Fahrzeuge. Zudem können Schulden oder Verpflichtungen Teil des Nachlasses sein. Der Nachlass bildet die Grundlage für die Erbteilung, wobei das Schweizer Erbrecht genaue Regeln für die Aufteilung vorgibt. Hast du eine grössere Menge Geld geerbt, lohnt es sich auf jeden Fall, über ein Vermögensverwaltungsmandat nachzudenken.
Nicht alle Vermögenswerte fallen automatisch in den Nachlass. Es gibt einige Ausnahmen, die nach speziellen Regeln verteilt werden oder nicht Teil des Nachlasses sind:
- Guthaben der 2. Säule (berufliche Vorsorge): Anders als das Vorsorgeguthaben der Säule 3a, fällt die 2. Säule nicht in den Nachlass und werden gesondert nach den Regelungen des jeweiligen Vorsorgeplans ausgezahlt. Die Begünstigten können vorab festgelegt werden.
- Lebensversicherungen: Auch bei Lebensversicherungen wird der Begünstigte vorab festgelegt, und die Auszahlung fällt nicht in den Nachlass, sondern erfolgt direkt an die begünstigte Person. Diese Gelder sind unabhängig von der Erbfolge.

Erbeinsetzung und Enterbung im Erbrecht der Schweiz
In der Schweiz gibt es klare gesetzliche Regelungen zur Erbeinsetzung und Enterbung. Während gesetzliche Erben und Erbinnen durch Pflichtteile geschützt sind, hat der oder die Erblasser:in dennoch die Möglichkeit, seine Erben und Erbinnen der verfügbaren Quote nach eigenen Wünschen festzulegen und in bestimmten Fällen auch Enterbungen vorzunehmen. Die zwei zentralen Instrumente zur individuellen Gestaltung eines Nachlasses sind das Testament und der Erbvertrag.
Das Testament ist eine einseitige Verfügung des Erblassers oder der Erblasserin, in der er oder sie festlegt, wie sein oder ihr Nachlass verteilt werden soll. Es kann jederzeit geändert oder widerrufen werden, solange der bzw. die Erblasser:in urteilsfähig ist. Ein Testament muss grundsätzlich vollständig handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben werden, damit es den gesetzlichen Formvorschriften entspricht und rechtsgültig ist.
Der Erbvertrag ist ein bindendes Dokument zwischen dem bzw. der Erblasser:in und einer oder mehreren Personen. Im Gegensatz zum Testament kann ein Erbvertrag nur im gegenseitigen Einverständnis aller Vertragsparteien geändert oder aufgelöst werden. Der Erbvertrag eignet sich vor allem dann, wenn der Erblasser oder die Erblasserin und die potenziellen Erbinnen und Erben sich über die Aufteilung des Nachlasses verständigen und verbindliche Regelungen treffen möchten. Besonders in Patchwork-Familien oder bei komplexen Vermögensverhältnissen kann der Erbvertrag eine sinnvolle Lösung sein.

Eine Enterbung ist im Schweizer Erbrecht nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Gesetzliche Erbinnen und Erben, wie Kinder und Ehepartner, haben grundsätzlich Anspruch auf einen Pflichtteil. Eine Enterbung kann daher nur erfolgen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Dazu zählen beispielsweise schwere Straftaten gegen den oder die Erblasser:in sowie schwere Verletzung von familienrechtlichen Pflichten.
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Bevor der eigentliche Erbgang beginnt, wird das eheliche Vermögen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufgeteilt. Dies bedeutet, dass der bzw. die überlebende Ehepartner:in zunächst seinen bzw. ihren Anteil am gemeinsamen Vermögen erhält, bevor der verbleibende Teil in den Nachlass fällt. In Fällen, in denen der oder die Erblasser:in hohe Schulden hinterlässt, wird ebenfalls zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt. Der bzw. die überlebende Ehepartner:in haftet nicht automatisch für die Schulden des bzw. der Verstorbenen, es sei denn, es gibt gemeinsame Verbindlichkeiten.
Bei der Bestimmung der Vermögensteile, die dem bzw. der überlebenden Ehepartner:in zustehen, wird unterschieden zwischen dem Eigengut, das dem bzw. der überlebenden Ehepartner:in vollständig erhalten bleibt, und der Errungenschaft, die unter den Erben und Erbinnen sowie dem bzw. der überlebenden Ehepartner:in aufgeteilt wird. Die genaue Aufteilung des ehelichen Vermögens hängt vom gewählten Güterstand ab.
- Errungenschaftsbeteiligung: Der bzw. die überlebende Ehepartner:in erhält die Hälfte der Errungenschaft, während der Rest in den Nachlass fällt und an die Hinterbliebenen geht.
- Gütertrennung: Das Vermögen jedes Ehepartners bzw. jeder Ehepartnerin bleibt getrennt, und die überlebende Person behält ihren eigenen Anteil vollständig. Der Nachlass besteht nur aus dem Vermögen der verstorbenen Person.
- Gütergemeinschaft: Das Gesamtgut, das die gemeinsamen Vermögenswerte der Eheleute darstellt, wird gleichmässig aufgeteilt. Die überlebende Person erhält die Hälfte des Gesamtguts, die andere Hälfte fällt in den Nachlass.

Erbrecht Schweiz: Steuerrechtliche Aspekte
In der Schweiz wird die Erbschaftssteuer nicht zentral auf Bundesebene, sondern von den einzelnen Kantonen erhoben. Zuständig ist dabei der Kanton, in dem der bzw. die Erblasser:in seinen bzw. ihren letzten Wohnsitz hatte. Einige Kantone erheben keine Erbschaftssteuer, was insbesondere für Erblasser:innen attraktiv ist, die sicherstellen wollen, dass ihre Begünstigten den Nachlass ohne steuerliche Abzüge erhalten. Zu diesen Kantonen gehören Schwyz, Obwalden und Nidwalden.
In den meisten Kantonen wird jedoch eine Erbschaftssteuer erhoben, wobei die Höhe der Steuer stark vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser:in und Erbinnen und Erben abhängt. In vielen Kantonen sind Ehegatten und direkte Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreit, während entferntere Verwandte oder nicht verwandte Erben wie Freunde oder Konkubinatspartner:innen erheblich besteuert werden. In Zürich, Bern, Genf, Basel-Stadt und Basel-Landschaft wird die Erbschaftssteuer progressiv erhoben. Das bedeutet, dass die Steuerbelastung steigt, je höher der Wert des geerbten Vermögens ist und je weiter entfernt das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser:in und Erbinnen und Erben ist.

Ein besonders kritischer Punkt betrifft unverheiratete Lebenspartner:innen. In den meisten Kantonen, wie Zürich und Bern, haben Konkubinatspartner:innen keinen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe und müssen zudem eine hohe Erbschaftssteuer zahlen, wenn sie im Testament bedacht werden. In einigen Kantonen können die Steuersätze für nicht verwandte Personen oder Konkubinatspartner:innen sogar bis zu 50% betragen. Dies kann dazu führen, dass der oder die überlebende Partner:in einen erheblichen Teil des geerbten Vermögens an den Kanton abführen muss.
Viele Kantone bieten auch sogenannte Freibeträge, die es ermöglichen, einen Teil des Nachlasses steuerfrei zu erhalten. Diese Freibeträge variieren stark zwischen den Kantonen und hängen vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Erbes ab. Zum Beispiel bietet der Kanton Basel-Stadt einen Freibetrag von CHF 10’000 für nicht verwandte Erben, während der Kanton Zürich keinen festen Freibetrag für nicht verwandte Erben vorsieht.
Willensvollstreckung und Erbteilung
Nach dem Tod eines Erblassers oder einer Erblasserin beginnt der Prozess der Willensvollstreckung und der Erbteilung. Diese Phasen sind entscheidend, um den Nachlass gemäß den Wünschen der verstorbenen Person oder der gesetzlichen Erbfolge zu verteilen. In der Schweiz besteht die Möglichkeit, eine bzw. einen Willensvollstrecker:in zu benennen, der dafür sorgt, dass das Testament umgesetzt und der Nachlass ordnungsgemäss verteilt wird. Dies kann potenzielle Konflikte innerhalb einer Erbengemeinschaft minimieren, Schwierigkeiten vorbeugen und den Ablauf der Nachlassabwicklung beschleunigen.
Sollte kein Willensvollstrecker ernannt worden sein, übernimmt das zuständige Gericht die Ernennung eines Erbverwalters oder einer Erbverwalterin, der bzw. die ähnliche Aufgaben übernimmt und ebenfalls dafür sorgt, dass der Nachlass korrekt abgewickelt wird.
FAQ
Wie ist die gesetzliche Erbfolge in der Schweiz?
Die gesetzliche Erbfolge tritt dann in Kraft, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Die Erben und Erbinnen werden in sogenannte Parentelen eingeteilt. Zuerst erben die Nachkommen (1. Parentel), also Kinder und Enkel. Wenn keine Nachkommen vorhanden sind, erben die Eltern und deren Nachkommen (2. Parentel). Falls auch keine Eltern oder Geschwister vorhanden sind, geht das Erbe an die Grosseltern und deren Nachkommen (3. Parentel). Ehepartner:innen oder eingetragene Partner:innen erben immer, unabhängig von den Parentelen.
Wie wird das Erbe in der Schweiz aufgeteilt?
Das Erbe wird nach geltendem Gesetz oder den Anweisungen eines Testaments aufgeteilt. Zuerst erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen der überlebenden Eheperson und dem Nachlass des Erblassers bzw. der Erblasserin. Danach wird der verbleibende Nachlass unter den Erben aufgeteilt. Kinder erhalten mindestens 50% ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil, ebenso wie Ehepartner:innen oder eingetragene Partner:innen. Der restliche Nachlass kann gemäss den Wünschen der verstorbenen Person verteilt werden, sofern kein Testament vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge.
Wie hoch ist der Pflichtteil beim Erben in der Schweiz?
Der Pflichtteil beträgt seit der Reform von 2023 für Nachkommen 50% ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Für Ehepartner:innen oder eingetragene Partner:innen bleibt der Pflichtteil ebenfalls bei 50%. Der Pflichtteil für Eltern wurde abgeschafft, wodurch Erblasser:innen mehr Freiheit haben, über ihren Nachlass zu entscheiden. Der restliche Teil des Erbes, die sogenannte freie Quote, kann frei verteilt werden.
Was hat Vorrang, Testament oder Pflichtteil?
Ein Testament ermöglicht es dem bzw. der Erblasser:in, seine bzw. ihre Wünsche hinsichtlich der Erbverteilung festzulegen. Allerdings haben gesetzliche Erben und Erbinnen, wie Ehepartner:innen und Nachkommen, Anspruch auf ihren Pflichtteil, der auch durch ein Testament nicht aufgehoben werden kann. Das bedeutet, dass der bzw. die Erblasser:in zwar über den frei verfügbaren Teil seines bzw. ihres Vermögens bestimmen kann, aber der Pflichtteil der Erben und Erbinnen durch das Testament nicht umgangen werden kann. In seltenen Fällen kann eine Enterbung erfolgen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen.