Kontroverse Waffen: No-Go für nachhaltige Investoren

by

Dr. Jan Amrit Poser,

31.03.2022
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Mit dem Einmarsch Russlands in der Ukraine startete auch ein Informationskrieg. Über die offiziellen Nachrichtenagenturen und in den sozialen Netzwerken beschuldigten sich beide Konfliktparteien, das Völkerrecht durch den Einsatz bestimmter Waffensysteme zu verletzen. Aus gutem Grund kennen die häufig uneinigen nachhaltigen Geldanleger einen Konsens: den Ausschluss «kontroverser Waffen». Doch wie unterscheidet man Waffe von Waffe?

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SDG 16 in Gefahr!


Trotz aller Bemühungen um Abrüstung ist das Waffenarsenal aller Länder der Welt zusammen ausreichend, um die Erde gleich mehrfach zu einem unbewohnbaren Planeten zu machen. Nahezu jedes Land der Welt hat seinen Verteidigungsetat, um dadurch zerstörerische und todbringende Waffen zu beschaffen, sei es für die Verteidigung oder für einen Angriffskrieg.

Doch Waffen sind nicht gleich Waffen. Es gibt rote Linien; nämlich dort, wo das Ziel der Waffen nicht einfach dem feindlichen Militär gilt, sondern wo zivile Opfer im grossen Ausmass in Kauf genommen werden.

Landminen sind so perfide, weil sie noch jahrzehntelang nach Kriegen unschuldige Opfer, meist spielende Kinder, verstümmeln.

Biologische und chemische Waffen töten ohne Unterscheidung von Soldaten und Zivilpersonen. Atomwaffen machen ganze Landstriche über Jahre, wenn nicht Jahrhunderte, unbewohnbar.

Der Schaden, den diese Waffensysteme verursachen, steht in keinem Verhältnis zum vermeintlichen Nutzen. Deren Einsatz erschwert oder verunmöglicht gar die Versöhnung nach dem Krieg, so dass das 16. UNO-Ziel (SDG) für Nachhaltige Entwicklung «Friede, Gerechtigkeit und starke Institutionen» in unerreichbare Ferne rückt.

Die Causa «Welt versus Waffen»


So hat sich die Weltgemeinschaft immer wieder unter dem Dach der UNO zusammengefunden, um bestimmte Arten von Waffen zu verbannen. Begonnen hat dies mit dem Atomwaffensperrvertrag von 1968, gemäss dem sich die Unterzeichnerländer ausser den fünf offiziellen Atommächten verpflichtet haben, auf Atomwaffen zu verzichten.

Es folgte 1972 der Vertrag zum Verbot biologischer Waffen. Chemische Waffen wurden 1997 geächtet. Im Jahre 1999 kamen Landminen dran und 2008 wurde die Konvention zum Verbot von Streumunition verabschiedet.

An dieser Stelle sei jedoch erwähnt, dass weder die USA noch Russland die beiden letzten Verträge unterzeichnet haben. Was beide Länder auch nicht ratifiziert haben, ist der im Jahr 2014 geschlossene UNO-Vertrag über den Waffenhandel. Dieser hat das Ziel, gemeinsame internationale Normen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transfer von konventionellen Waffen zu etablieren.

Finanzplätze wie die Schweiz handeln konkret


Viele Staaten, darunter auch die Schweiz und Luxemburg, haben diese völkerrechtlich bindenden Verträge in nationales Recht gegossen. Dies ist deshalb bedeutend, weil beide Länder auch Domizile für substanzielle Volumen von Anlagefonds sind.

Das Schweizer Kriegsmaterialgesetz, das 1996 aufgelegt und 2013 erneuert wurde, regelt gemäss dem UNO-Vertrag den Waffenhandel und verbietet darüber hinaus ausdrücklich die Finanzierung der Waffensysteme, die in den obengenannten Verträgen geächtet wurden. Der Handel und Besitz von Aktien von Herstellern kontroverser Waffen ist jedoch nur strafbar, wenn dies der Umgehung von Sanktionen gilt.

Nachhaltige Anleger zielen auf Schadensvermeidung


Trotzdem gehen die meisten Vermögensverwalter häufig über den Wortlaut des Gesetzes hinaus. Dies nicht zuletzt, um Reputationsschäden zu vermeiden, welche die Finanzierung von Kriegsmaterial mit sich bringt, falls diese von einer Nichtregierungsorganisation (NGO) offengelegt wird.

Für nachhaltige Anleger ist die Schadensvermeidung ein Imperativ. Normen-basierte, das heisst vom Völkerrecht motivierte Ausschlusskriterien, sind der kleinste gemeinsame Nenner, auf den sich alle nachhaltigen Anleger einigen können. Der Ausschluss kontroverser Waffen gehört damit zur «Mindesthygenie».

Für radicant, das sich der Förderung der 17 UNO-Ziele für Nachhaltige Entwicklung verschrieben hat, ist der kategorische Ausschluss kontroverser Waffen eine Selbstverständlichkeit und nur eines von vielen Ausschlusskriterien.

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